Am 1. Oktober 2016 tritt eine bedeutsame Änderung im Bereich des Strassenverkehrsrechts in Kraft. Ab diesem Datum werden sogenannte „beweissichere Atemalkoholproben“ zugelassen und entsprechende Grenzwerte ins Gesetz geschrieben. Dabei entsprechen 0,25 Miligramm Alkohol pro Liter (mg/l) Atemluft 0,5 Gewichtspromille Blutalkohol. 0,4 mg/l entsprechen 0,8 Promille Blutalkohol. Es gilt also die Faustregel, Anzahl mg/l multipliziert mit 2 entspricht dem Blutalkohol in Promille.

Zudem werden per 1. Oktober 2016 neue Atemalkoholmessgeräte eingeführt. Neu gibt es zwei Kategorien von Messinstrumenten. Die „alten“ Alkoholtestgeräte sind weiter in Betrieb. Zeigt ein solches Gerät einen Wert zwischen 0,25 und 0,4 mg/l Atemluft an (was einem Wert zwischen 0,5 und 0,8 Gewichtspromille entspricht), kann dieser Wert per Unterschrift anerkannt werden. Liegt der Wert darüber, muss weiterhin eine Blutprobe entnommen werden.

Bei den „neuen“ Alkoholmessgeräten gilt der gemessene Atemalkoholgehalt als beweissicher. Auch bei Werten über 0,4 mg/l an (was einem Wert von mehr als 0,8 Gewichtspromille Blutalkohol entspricht) ist grundsätzlich keine Blutprobe mehr nötig.

Als problematisch erweist sich nun die Tatsache, dass die Umrechnung (Anzahl mg/l multipliziert mit 2) nicht bei allen Menschen gleich ist. Bei einigen ist der Faktor grösser, während er bei anderen tiefer liegt. Das bedeutet, dass der umgerechnete Atemalkoholgehalt einen zu hohen oder zu tiefen Wert anzeigt. Gemäss einem Bericht des Tagesanzeigers beträgt der Faktor zwischen 0,74 und 3,29. Mit anderen Worten: Zeigt das Messgerät einen Wert von 0,4 mg/l an (was 0,8 Gewichtspromille entspricht), kann der tatsächliche Blutalkoholgehalt zwischen 0,3 und 1,3 Promille betragen. Die vermeintlich „beweissicheren“ Messgeräte sind also trotzdem ungenau. Aus diesem Grund wird der Systemwechsel sowohl seitens der Polizei, der Staatsanwaltschaft als auch den Strafverteidigern kritisiert.

Zu beachten ist, dass weiterhin Blutproben angeordnet werden, wenn das Resultat einer Atemalkoholprobe 0,15 mg/l oder mehr beträgt und der Verdacht besteht, dass die betroffene Person zwei Stunden oder mehr vor der Kontrolle ein Fahrzeug in angetrunkenem Zustand geführt hat.

Wichtig ist, dass der Fahrzeuglenker immer das Recht auf eine Blutprobe hat. Dabei ist aber Vorsicht geboten: Es kann sein, dass der Wert der Blutprobe höher ausfällt, als der gemessene Atemalkoholgehalt.

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