Das Bundesgericht hat entschieden (BGer 6B_1273/2017), dass der Besitz von geringfügigen Mengen Cannabis erlaubt ist, der Konsum aber weiterhin verboten bleibt.

„Wer unbefugt Betäubungsmittel vorsätzlich konsumiert oder wer zum eigenen Konsum eine Widerhandlung im Sinne von Art. 19 BetmG begeht, wird mit Busse bestraft (Art. 19a Ziff. 1 BetmG). In leichten Fällen kann das Verfahren eingestellt oder von einer Strafe abgesehen werden. Es kann eine Verwarnung ausgesprochen werden (Art. 19a Ziff. 2 BetmG).
Wer nur eine geringfügige Menge eines Betäubungsmittels für den eigenen Konsum vorbereitet oder zur Ermöglichung des gleichzeitigen und gemeinsamen Konsums einer Person von mehr als 18 Jahren unentgeltlich abgibt, ist nicht strafbar (Art. 19b Abs. 1 BetmG). 10 Gramm eines Betäubungsmittels des Wirkungstyps Cannabis gelten als geringfügige Menge (Art. 19b Abs. 2 BetmG).“
Höchstrichterlich ungeklärt ist die Situation für andere „weiche“ Drogen. Das Bezirksgericht Zürich hat aber beispielsweise festgehalten, dass der Besitz von drei Tabletten Ecstasy ebenfalls als geringfügige Menge im Sinne von Art. 19b Abs. 2 BetmG sei.

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