Bislang war die strafrechtliche Kammer des Bundesstrafgerichts die einzige mit vollumfänglicher Kognition ausgestattete Instanz, wenn es um Straftaten ging, für die die StPO die Bundeszuständigkeit vorsieht (Art. 23 StPO). Nach dem geltenden Recht können die Urteile des Bundesstrafgerichts nur beim Bundesgericht angefochten werden und dort können nur Rechtsmängel geltend gemacht werden. Fragen des Sachverhalts konnten nur im Rahmen der Willkürrüge geprüft werden. Dies im Gegensatz zu allen anderen Straftaten, für die die StPO einen zweifachen Instanzenzug verlangt. Das Parlament hat nun in der Schlussabstimmung vom 17. März 2017 beschlossen, dass künftig auch im Bereich der strafrechtlichen Bundesgerichtsbarkeit ein doppelter Instanzenzug zur Verfügung stehen soll. Dafür wird am Bundesstrafgericht eine Berufungskammer geschaffen. Die Berufungskammer entscheidet über Berufungen und Revisionsgesuche.

 

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