Das Bundesgericht äusserte sich jüngst erstmals zum Schicksal des konjunkturellen Mehrwerts einer Liegenschaft, der auf einen Vorbezug von Freizügigkeitsguthaben entfällt (BGer 5A_278/2014 = Pra 2016 Nr. 13). Beachtenswert ist, dass dem zitierten Entscheid ein besonderer Fall zu Grunde lag, in dem keiner der Ehegatten Eigenmittel investiert hatte, sondern die Liegenschaft ausschliesslich aus Hypothekardarlehen und WEF-Vorbezügen des Ehemannes finanziert wurde. Strittig war demnach einzig die Zuordnung des mittels Vorbezugs erwirtschafteten Mehrwerts. Das Bundesgericht hat sich im erwähnten Entscheid zu den vier in der Lehre vertretenen Ansichten geäussert und ist zu folgendem Schluss gekommen:

„Bis zum Eintritt des Vorsorgefalls ist der Vorbezug, der sich auf eine Anwartschaft bezieht, als Darlehen der Vorsorgeeinrichtung anzusehen. Er übt demnach keinen Einfluss auf die Zuordnung der Liegenschaft zu den Aktiven einer der Massen des Erwerbers aus; diese Zuordnung erfolgt nach den gewöhnlichen Regeln (Art. 197 ff. ZGB). Die Liegenschaft wird der Masse des Eigentümer-Ehegatten zugeordnet, welche beim Erwerb die grösste Kapitaleinlage ausgerichtet hat, oder bei ausgeglichenem Verhältnis zur Errungenschaft (Art. 200 Abs. 3 ZGB); die während der Ehe vollumfänglich mittels Kredit erworbene Liegenschaft gehört zur Errungenschaft (Urteil 5A_111/2007 vom 8. Januar 2008 E. 4.2.3 = FamPra.ch 2008 S. 380). Der Vorbezug belastet diejenige Masse als Schuld, der die Liegenschaft zugordnet ist (Art. 209 Abs. 2 ZGB; BGE 132 III 145 E. 2.3.2 = Pra 2006 Nr. 145).

Wird der Güterstand vor Eintritt eines Vorsorgefalls aufgelöst, finden die Regeln, welche für die Hypothekarschulden gelten (BGE 132 III 145 = Pra 2006 Nr. 145) Anwendung; der dem Vorbezug zufallende Mehrwert wird demnach entsprechend des tatsächlichen Beitrags jeder Masse des Erwerbers zur Finanzierung der Liegenschaft aufgeteilt. Dieser Schluss rechtfertigt sich in erster Linie aufgrund der Tatsache, dass sich der Vorbezug, solange kein Vorsorgefall eingetreten ist, auf eine Anwartschaft bezieht, und da nicht gewiss ist, ob diese sich eines Tages aktualisieren wird, ist nicht sicher, ob der Berechtigte [?]diesen Bezug einmal erhalten wird. Unter diesen Umständen kann einer analogen Anwendung von Art. 197 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB und der alleinigen Zuweisung des Mehrwerts zur Errungenschaft oder der Zuweisung gemäss der Herkunft der Gelder, welche den Vorbezug ermöglicht haben, nicht zugestimmt werden. Mit einer solchen Lösung würde der Eintritt des Vorsorgefalls als feststehend angenommen werden, obwohl dieser Punkt in dem Moment, wo sich die Frage über die Aufteilung stellt, noch unbestimmt ist.

Das Bundesgericht lehnt damit die Lehrmeinung ab, die für die Zuordnung des Mehrwerts auf die Herkunft der Anwartschaft (insbesondere voreheliche Äufnung) abstellen will. Den Vorschlägen der Lehre, welche die Herkunft der geliehenen Gelder berücksichtigen, muss auch entgegengehalten werden, dass das Surrogationsprinzip, das im Bereich des Güterrechts anzutreffen ist, im Rahmen der beruflichen Vorsorge keine Anwendung findet: Der Vorbezug ersetzt tatsächlich die Anwartschaft, über die der Versicherte bei der Vorsorgeinstitution verfügt, jedoch tritt er nicht an die Stelle der durch den Betroffenen getätigten Beiträge zu Gunsten der genannten Institution. Die Herkunft der Gelder zu berücksichtigen, welche den Vorbezug darstellen, wäre im Übrigen insofern paradox, als dass Art. 197 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB diese Herkunft ignoriert, selbst wenn sich ein Vorsorgefall realisiert, schliesslich gehören die Leistungen der Vorsorgeeinrichtung vollumfänglich zur Errungenschaft.“

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