Die Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) über den Kinderunterhalt bildet den zweiten Teil des Revisionsprojekts, mit dem die elterliche Verantwortung neu geregelt werden und bei dem das Kindeswohl ins Zentrum aller Überlegungen gestellt werden soll. Wie die elterliche Sorge soll nun auch das Unterhaltsrecht so ausgestaltet werden, dass dem Kind keinerlei Nachteile daraus entstehen, dass die Eltern nicht verheiratet sind.

Hauptziel der Gesetzesrevision (welche per 1. Januar 2017 in Kraft getreten ist) ist die Stärkung des Unterhaltsanspruchs des Kindes. Es liegt im Interesse eines jeden Kindes, dass es von der bestmöglichen Betreuung profitieren kann. Nach bisherigem Recht war dies nicht immer gewährleistet, da Kinder unverheirateter Eltern nicht gleich behandelt wurden wie Kinder verheirateter oder geschiedener Eltern: Auch wenn die persönliche Betreuung durch einen Elternteil als bestmögliche Betreuung angesehen wurde, konnte diese nach dem bisherigen Recht häufig nur bei geschiedenen Eltern gewährleistet werden (sofern genügend finanzielle Mittel zur Verfügung standen), weil die Betreuung hier über den sogenannten ehelichen oder nachehelichen Unterhalt des betreuenden Elternteils entschädigt wurde. Ein unverheirateter Elternteil musste dagegen – bis jetzt – selber für seinen Unterhalt aufkommen, auch wenn er das Kind betreute. Dies führte häufig dazu, dass dieser Elternteil seine persönliche Betreuung zu Gunsten einer Erwerbstätigkeit einschränken musste, um seine Lebenhaltungskosten finanzieren zu können.

Diese Ungleichbehandlung soll durch die Gesetzesrevision beseitigt werden: Neu wird die Betreuungsleistung des überwiegend oder ausschliesslich betreuenden Elternteils, wenn diese die beste Betreuung für das Kind ist, in der Regel in einem gewissen Rahmen mit einem Betrag entschädigt (sofern die vorhandenen finanziellen Mittel dies ermöglichen). Diese Entschädigung („Betreuungsunterhalt“) stellt aber keinen Anspruch eines Elternteils dar, sondern ist Teil des Kinderunterhaltes (Art. 285 Abs. 2 ZGB), welcher zweckgebunden der Eigenversorgung des betreuenden Elternteils dient.

Wie bis anhin sieht auch der neue Art. 276 Abs. 2 ZGB vor, dass die Eltern für den Barbedarf der gemeinsamen Kinder (inkl. Fremdbetreuungskosten) aufzukommen haben. Die Höhe des Bedarfs des Kindes hängt in der Regel vom Alter des Kindes und in gewissem Ausmass auch von der Leistungsfähigkeit der Eltern ab. Neben einem Grundbetrag für Nahrung, Kleidung und einem Anteil der Wohnkosten kommen weitere Aufwendungen wie z.B. Krankenkassenprämien, allfällige Schulkosten und Fremdbetreuungskosten dazu. In besseren finanziellen Verhältnissen kann der Barunterhalt dann um weitere Positionen wie z.B. Freizeitbeschäftigungen, Ferien etc. erweitertet werden. Ist der zu Unterhalt verpflichtete Elternteil nicht in der Lage, den Barunterhalt zu leisten, muss für jedes Kind das dadurch entstehende Manko (Differenz zwischen gebührendem Barunterhalt und effektiv zahlbarem Barunterhalt) festgehalten werden (Art. 286a ZGB). Verbessern sich die Verhältnisse des unterhaltspflichtigen Elternteils dann ausserordentlich, hat der Elternteil diese Differenz zum gebührenden Unterhalt für die letzten fünf Jahre nachzuleisten.

Schliesslich soll nach neuem Recht bei gemeinsamer elterliche Sorge die Möglichkeit einer alternierenden Obhut stets geprüft werden, wenn ein Elternteil oder das Kind es verlangen (Art. 298 Abs. 2bis und 2ter ZGB und Art. 298b Abs. 3bis und 3ter ZGB).

Der Unterhaltsanspruch von Kindern mit bestehenden Unterhaltstiteln (Unterhaltsverträge oder Gerichtsurteile vor dem 1. Januar 2017) wird auf Gesuch des Kindes neu festgelegt (Art. 13c Satz 1 SchlT ZGB). Somit ist eine Abänderung von Unterhaltsbeiträgen für Kinder nicht miteinander verheirateter oder geschiedener Eltern zeitlich unbeschränkt und ohne weiteres möglich.

Eine Einschränkung der Abänderung erfährt der Kinderunterhalt hingegen, wenn dem betreuenden Elternteil gleichzeitig auch eheliche oder nacheheliche Unterhaltsbeiträge zugesprochen wurden. Hier sieht das Übergangsrecht vor, dass Abänderungen von Kinderunterhaltsbeiträgen, die im Rahmen einer Scheidung oder der Regelung des Getrenntlebens gleichzeitig mit Unterhaltsbeiträgen an den Elternteil festgelegt worden sind, nur angepasst werden können, wenn gleichzeitig eine erhebliche Veränderung der Verhältnisse eingetreten ist (Art. 13 Satz 2 SchlT ZGB). Das Inkrafttreten der neuen Bestimmungen zum Kindesunterhalt rechtfertigt also in diesen Konstellationen eine Abänderungsklage nicht.

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