Der Bundesrat setzt das neue Sanktionenrecht per 1. Januar 2018 in Kraft. Neu sollen kurze Freiheitsstrafen (unter sechs Monaten) wieder unter erleichterten Bedingungen ausgesprochen werden können. Die Geldstrafe behält jedoch ihren Vorrang und kann weiterhin auch bedingt (also auf Bewährung) ausgesprochen werden. Der reguläre Mindesttagessatz beträgt neu CHF 30.–. Dieser kann jedoch auf CHF 10.– reduziert werden.

Gleichzeitig wird auch das Electronic Monitoring (die sogenannte elektronische Fussfessel) als Vollzugsform für Freiheitsstrafen von 20 Tagen bis zu einem Jahr gesetzlich verankert. Dies wird auch Auswirkungen auf die Untersuchungshaft haben. Das Electronic Monitoring ist gem. Art. 237 StPO bereits heute eine zulässige Ersatzmassnahme anstelle von Untersuchungshaft. Diese Bestimmung blieb jedoch toter Buchstabe, weil die technischen Geräte dafür vielerorts fehlten. Mit der Einführung der elektronischen Fussfessel als Vollzugsform kommen die Kantone nicht umhin, sich die entsprechenden Geräte anzuschaffen, die dann auch im Bereich der Ersatzmassnahmen zur Verfügung stehen.

Im Jugendstrafrecht wird die Altersgrenze für die Beendigung von Massnahmen von derzeit 22 auf neu 25 Jahr erhöht. Diese Änderung erfolgt bereits per 1. Juli 2016.

Für Fragen im Zusammenhang mit dem neuen Sanktionenrecht sind die Strafverteidiger von Peyer Partner die richtigen Ansprechpartner.

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