Tod der Eltern – was passiert mit den Kindern? Sorgerechtsverfügung / Sorgerechtstestament

Für die meisten Kinder ist klar: Ihre Eltern sind immer für sie da. Aber was ist, wenn die Eltern dieser Erwartung nicht mehr erfüllen können, weil sie z.B bei einem Unfall ums Leben gekommen sind oder ihre Urteilsfähigkeit verloren haben? Obwohl den meisten Eltern ihre Kinder das Wichtigste sind, beschäftigt sich kaum jemand mit solch unangenehmen Fragen.

Als Eltern sollten Sie frühzeitig regeln, was mit Ihren Kindern passiert, falls ein oder beide Elternteile unerwartet versterben. Für solche Situationen ist eine sog. Sorgerechtsverfügung (auch Sorgerechtstestament) zu erlassen. Darin kann festgehalten werden, an wen die zuständige Behörde im Falle eines Ablebens der Eltern die elterliche Sorge übertragen soll. Für die zuständige Behörde (KESB) ist dieses Dokument grundsätzlich nicht verbindlich. Gleichwohl wird sie sich an Ihren Vorschlag halten, sofern dieser dem Kindeswohl nicht widerspricht und keine anderen wichtigen Gründe dagegen sprechen.

Was passiert beim Tod eines Elternteils mit gemeinsamer elterlicher Sorge?

Die (alleinige) elterliche Sorge steht automatisch dem überlebenden Elternteil zu. Es ist keine Behörde involviert und Sie müssen keine Regelung treffen.

Wer bekommt das Sorgerecht beim Tod des Elternteils mit der alleinigen elterlichen Sorge?

In diesem Falle kommt die elterliche Sorge nicht automatisch dem überlebenden Elternteil zu. Die zuständigen Behörde prüft, ob das Sorgerecht dem überlebenden Elternteil übertragen werden kann. Massgeblich ist dabei das Wohl des Kindes.

Sollte es Ihres Erachtens Gründe geben, die im Falle Ihres Ablebens (und Sie die alleinige elterliche Sorge haben) gegen eine Übertragung der elterlichen Sorge an den verbleibenden Elternteil sprechen, so sind diese unbedingt im Sorgerechtstestament schriftlich festzuhalten.

Wer bekommt das Sorgerecht beim Tod beider Eltern?

In früheren Zeiten wurde automatisch die Gotte (Taufpatin) oder der Götti (Taufpate) mit dieser Aufgabe betraut. Heutzutage ist diese Regelung längst überholt. Die zuständige Behörde ist verpflichtet, einer geeigneten Person das Sorgerecht zu übertragen. Findet die Behörde keine Verwandten oder nahen Angehörigen, die sie mit der Fürsorgepflicht betrauen kann, wird ein Amtsvormund bestellt.

Um die Kinder nach dem eigenen Tod in guten Händen zu wissen, sollten Sie zu Lebzeiten unbedingt einen Wunschvormund in einem Sorgerechtstestament bezeichnen.

Die Sorgerechtsverfügung

Die Sorgerechtsverfügung ist aus Beweisgründen unbedingt schriftlich zu erstellen. Das Dokument sollte mit dem Datum und einer eigenhändigen Unterschrift versehen werden. Jeder Elternteil muss ein eigenes Exemplar ausfertigen, wobei der Wunschvormund aber derselbe sein sollte. Darin bestimmen Sie als Eltern, wer im Falle Ihres Ablebens die Vormundschaft über die Kinder erhalten soll. Wichtig ist, dass Sie Ihre Wahl begründen und die Personalien und Adresse des gewünschten Vormundes angeben. Erkundigen Sie sich vor der Errichtung dieser Verfügung bei Ihrem Wunschvormund ob er auch tatsächlich bereit ist, Ihre Kinder zu übernehmen. Es empfiehlt sich, sämtliche Kinder beim gleichen Vormund zu platzieren, sodass Geschwister zusammen bleiben können. Überlegen Sie sich zudem, wer das materielle Erbe, welches Sie Ihren Kindern hinterlassen würden, verwaltet. Sie können hierfür auch eine andere Person bezeichnen. Heben Sie je ein Exemplar der Sorgerechtsverfügung jedes Elternteils in Ihrem „Notfall-Ordner“ zu Hause auf, je ein Exemplar beim Wunschvormund und erkundigen Sie sich bei der KESB Ihres Wohnorts, ob Sie dort je ein Exemplar hinterlegen können.

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