Seit dem 1. Januar 2016 gelten qualifizierte Steuervergehen als Geldwäschereivortaten.

Von einem qualifizierten Steuervergehen spricht man, wenn die hinterzogene Steuer mehr als CHF 300‘000.– pro Steuerperiode beträgt.

Geldwäscherei wird in der Schweiz wie folgt definiert (Art. 305bis StGB): Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

Die Qualifikation von qualifizierten Steuervergehen als Geldwäschereivortat hat nicht nur Folgen für Finanzintermediäre. Auch Händler, welche Bargeldzahlungen von mehr als CHF 100‘000.–- entgegennehmen, unterstehen mittlerweile verschiedenen Identifikations-, Abklärungs-, Aufbewahrungs- und Meldepflichten. Vgl. dazu unseren früheren Beitrag zum Thema Bargeldzahlungen.

Wenn Sie Fragen haben, sind die Anwälte von Peyer Partner die richtigen Ansprechpartner.

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