Wer einen Unfall mit Sachschaden verursacht, ist zur Benachrichtigung der Polizei verpflichtet und muss grundsätzlich mit der Anordnung einer Alkoholkontrolle rechnen. Dies musste sich ein waadtländer Automobilist vorhalten lassen, der zunächst mit einem Wildschwein kollidiert ist und anschliessend aufgrund der dadurch beschädigten Lenkung einem Leitposten nicht ausweichen konnte und letzten Endes rittlings zwischen dem Grasstreifen und der Gegenfahrbahn stehen blieb.

Der Lenker trank in der Folge aus einer Flasche mit Carmol (64% Alkohol) um dadurch eine mögliche Alkoholprobe zu vereiteln, was ihm zwar gelang, aber nicht half. Er wurde wegen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Art. 91a Abs. 1 SVG) verurteilt. Es ist davon auszugehen, dass er auch seinen Fahrausweis abgeben musste.

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