Bleibt ein Arbeitnehmer krankheits- oder unfallbedingt der Arbeit fern, hat er den Arbeitgeber darüber unverzüglich zu orientieren. Dieser darf als Nachweis der Arbeitsunfähigkeit ein Arztzeugnis vom Arbeitnehmer verlangen. Zweifelt der Arbeitgeber aus sachlichen Gründen an der Richtigkeit dieses Arztzeugnisses, so ist der berechtigt, den Arbeitnehmer auf eigene Kosten zum Vertrauensarzt zu schicken.

Auch wenn der Vertrauensarzt sozusagen vom Arbeitgeber beauftragt bzw. eingesetzt wird, untersteht er trotzdem dem Berufsgeheimnis (“ Arztgeheimnis“), und zwar gegenüber dem Arbeitnehmer. Ohne ausdrückliche Ermächtigung vom Arbeitnehmer darf sich der Vertrauensarzt gegenüber dem Arbeitgeber nur zum Bestehen, zur Dauer und zum Grad einer Arbeitsunfähigkeit äussern, und zur Frage, ob es sich um eine Krankheit oder einen Unfall handelt. Hingegen darf sich der Vertrauensarzt ohne ausdrückliche Ermächtigung des Arbeitnehmers nicht zur Diagnose oder zu weiteren Fragen äussern.

Dies wurde in einem kürzlich ergangenen Urteil des Bundesgerichts bestätigt. Gemäss dem zugrundeliegenden Sachverhalt machte der Vertrauensarzt in einem ausführlichen Bericht an den Arbeitgeber diverse Angaben zur beruflichen, finanziellen und auch persönlichen Situation des Patienten und legte zudem die Diagnose offen, obwohl er dazu vom Arbeitnehmer nicht ermächtigt war.

Das Obergericht des Kantons Zürich verurteilte den Arzt in der Folge wegen Verletzung des Berufsgeheimnisses zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen à CHF 160.00. Das Bundesgericht hat dieses Urteil des Obergerichts auf Beschwerde des besagten Arztes hin bestätigt, d.h. dessen Beschwerde wurde abgewiesen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 4. Mai 2017, 6B_1199/2016, zur Publikation vorgesehen).

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