Seit Jahren verlangen Parlamentarierinnen und Parlamentarier einen „Stalking-Artikel“ im schweizerischen Strafgesetzbuch“. Tatsächlich existiert ein solcher Straftatbestand nicht. Trotzdem ist Stalking bereits heute strafbar.

Was verstehen Juristen unter „Stalking“? Als typische Merkmale des sogenannten Stalkings gelten das Ausspionieren, fortwährendes Aufsuchen physischer Nähe, Belästigen und Bedrohen eines anderen Menschen. Kurz: Stalking bezeichnet das zwanghafte Verfolgen und Belästigen einer Person.

Stalking kann verschiedene Ursachen und Erscheinungsformen aufweisen. Der Stalker bezweckt häufig Rache für empfundenes Unrecht, oder er sucht Nähe, Liebe und Zuneigung einer Person, zum Beispiel nach einer Trennung. Stalking kann lange andauern und beim Opfern gravierende psychische Beeinträchtigungen hervorrufen. Charakteristisch ist stets, dass viele Einzelhandlungen erst durch ihre Wiederholung und ihre Kombination zum Stalking werden (BGE 129 IV 262 E. 2.3). Für Stalking gibt es in der schweizerischen Rechtsordnung, wie erwähnt, keinen speziellen Straftatbestand. Wer gestalkt wird, kann aber Anzeige wegen Nötigung (BGE 141 IV 437 E. 3.2.2) erstatten. In Frage kommen kann bei andauernden telefonischen Belästigungen auch eine Anzeige wegen Missbrauchs des Telefons.

 

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