Gute Nachrichten für Autofahrer: Mit Urteil vom 3. März 2016 (6B_374/2015) hat das Bundesgericht seine Rechtsprechung zum passiven Rechtsvorbeifahren präzisiert. Es kam zum Schluss, dass an der bisherigen Rechtsprechung angesichts des heutigen Verkehrsaufkommens und „des zwar verbotenen, aber immer mehr verbreiteten notorischen Linksfahrens“ nicht mehr festgehalten werden könne.

Im parallelen Kolonnenverkehr darf künftig rechts vorbeigefahren werden. „Paralleler Kolonnenverkehr ist bereits dann anzunehmen, wenn es auf der linken (und mittleren) Überholspur zu einer derartigen Verkehrsverdichtung kommt, dass Fahrzeuge auf der Überholspur faktisch nicht mehr schneller vorankommen als diejenigen auf der Normalspur, mithin die gefahrenen Geschwindigkeiten annähernd gleich sind.“

Dem Entscheid lag ein Urteil zu Grunde, in dem ein Autofahrer verurteilt worden war, der unter Einhaltung der Höchstgeschwindigkeit an mehreren Fahrzeugen vorbeigefahren war, weil diese ihre Geschwindigkeit aufgrund des Verkehrsaufkommens verringerten, er jedoch bei gleichbleibender Geschwindigkeit weiterfuhr.

„Ist die Verkehrsdichte auf der linken (und mittleren) Überholspur derart stark, dass sich die Fahrzeuge auf allen Spuren mit praktisch gleicher Geschwindigkeit fortbewegen, muss auf Geschwindigkeitsreduzierungen der Fahrzeuge auf der (linken oder mittleren) Überholspur, die häufig durch zu dichtes Auffahren und anschliessendes Abbremsen entstehen (sog. Handorgeleffekt), nicht mit eigenem Abbremsen reagiert werden, sondern die Fahrt kann bei gleichbleibender Geschwindigkeit unter Beachtung der erforderlichen Sorgfalt fortgesetzt werden.“

Weiterhin verboten ist jedoch das Rechtsüberholen im engeren Sinn (also das Rechtsvorbeifahren mit anschliessendem Einspuren auf die mittlere bzw. linke Spur).

Weiter hielt das Bundesgericht fest: „Das (passive) Rechtsvorbeifahren bei dichtem Verkehr ist mittlerweile eine alltägliche Situation, die sich kaum vermeiden lässt und nicht per se zu einer abstrakt erhöhten Gefahrensituation führt.“

Der Entscheid ist gleichzeitig eine Mahnung an die notorischen Linksfahrer. „Das links fahrende Auto ist bei einem Spurwechsel nicht vortrittsberechtigt sondern -belastet. Dies gilt umso mehr, da auch auf der Autobahn grundsätzlich – soweit die Verkehrssituation dies nicht verunmöglicht – die rechte Fahrspur und nicht die mittlere oder linke (Überhol-) Spur zu benutzen ist. Der die mittlere oder linke Überholspur benutzende Fahrzeuglenker kann bei erhöhtem Verkehrsaufkommen und einer Reduzierung seiner eigenen Geschwindigkeit nicht darauf vertrauen, dass neben ihm auf der Normalspur fahrende Autos sich dem Verkehrsaufkommen auf der Überholspur anpassen und ihrerseits die Geschwindigkeit reduzieren, um ein blindes Einscheren zu ermöglichen.“

Haben Sie Fragen zu den Auswirkungen dieses Urteils auf laufende oder abgeschlossene Verfahren, so wenden Sie sich an unsere Strafverteidigerinnen und Strafverteidiger.

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