Die auf den 1. Juli 2016 eingeführten Neuerungen im Korruptionsstrafrecht (Stichwort Privatbestechung) führten auch zu Anpassungen im Unternehmensstrafrecht.

Zur Erinnerung: In der Schweiz sind Unternehmen nur unter eng umschriebenen Voraussetzungen strafbar. Einerseits können Unternehmen sanktioniert werden, wenn Delikte, die in Ausübung geschäftlicher Verrichtungen im Rahmen des Unternehmenszwecks infolge von Organisationsmängeln keiner natürlichen Person zugeordnet werden können (sog. subsidiäre Unternehmensstrafbarkeit; Art. 102 Abs. 1 StGB). Mit anderen Worten: Unternehmen können bestraft werden, wenn die betriebliche Desorganisation dazu geführt hat, dass ein Täter nicht ermittelt werden konnte. Dies allerdings nur, wenn das Delikt in einem sachlichen Zusammenhang mit dem Unternehmen stand.

Bei gewissen Anlasstaten kann das Unternehmen sogar bestraft werden, wenn ihm vorzuwerfen ist, dass es nicht alle erforderlichen und zumutbaren organisatorischen Vorkehren getroffen hat, um eine solche Tat zu verhindern. Man spricht diesbezüglich von der kumulativen Strafbarkeit des Unternehmens, weil dieses auch bestraft werden kann, wenn der eigentlichte Täter ermittelt werden konnte. Es besteht eine Deliktverhinderungspflicht für Unternehmen.

Als Anlasstaten kommen die folgenden Delikte in Frage:

  • Kriminelle Organisation (Art. 260ter StGB)
  • Terrorismusfinanzierung (Art. 260quinquies StGB)
  • Geldwäscherei (Art. 305bis StGB)
  • Aktive Bestechung schweizerischer Amtsträger (Art. 322ter StGB)
  • Vorteilsgewährung (Art. 322quinquies StGB)
  • Bestechung fremder Amtsträger (Art. 322septies StGB)
  • Aktive Privatbestechung (Art. 322octies StGB).

Weitere Informationen zur Strafbarkeit des Unternehmens finden Sie hier. Die Spezialisten von Peyer Partner stehen Ihnen für Fragen zur Compliance im Unternehmensstrafrecht gerne zur Verfügung.

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