Der Bundesrat setzt die revidierten Bestimmungen zum Korruptionsstrafrecht per 1. Juli 2016 in Kraft. Die Änderungen betreffen primär die sogenannte Privatbestechung. Die Privatbestechung wurde früher nur auf Antrag hin verfolgt. Neu ist die Privatbestechung ein Offizialdelikt und wird von Amtes wegen verfolgt.

Zudem wird im neuen Korruptionsstrafrecht kein Wettbewerbsverhältnis mehr vorausgesetzt. Dies hat zur Folge, dass beispielsweise auch die Bestechung bei der Vergabe von sportlichen Grossanlässen wie z.B. Weltmeisterschaften als Privatbestechung gilt. Hiervon betroffen sind namentlich Funktionäre der FIFA, UEFA oder des IOK.

Als Privatbestechung gilt gem. Art. 322octies StGB, wer

    • einem Arbeitnehmer, einem Gesellschafter, einem Beauftragten oder einer Hilfsperson eines Dritten
    • im privaten Sektor
    • im Zusammenhang mit dessen dienstlicher Tätigkeit
    • für eine pflichtwidrige oder im Ermessen stehende Handlung bzw. Unterlassung
    • einen nicht gebührenden Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt.

Auch die Annahme einer solchen Bestechung ist strafbar (Art. 322nonies StGB).

Nicht strafbar sind weiterhin Bestechungen, die nicht mit der dienstlichen Tätigkeit zusammenhängen (z.B. bei rein ehrenamtlichen Tätigkeiten).

Zu beachten ist jedoch, dass es sich bei der Privatbestechung nach wie vor nicht um eine Geldwäschereivortat handelt.

Wenn Sie Fragen zum Korruptionsstrafrecht haben, sind die Strafverteidiger von Peyer Partner die richtigen Ansprechpartner.

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