Die Berechnung von Invalidenrenten von Teilzeiterwerbstätigen erfolgte in der Schweiz über Jahre hinweg nach der sog. „gemischte Methode“. Im Februar 2016 entschied der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte, dass diese Berechnungsmethode, welche vor allem weibliche Versicherte betraf, diskriminierend ist.

In der Folge dieses Entscheides sah sich der Bundesrat zum Handeln gezwungen und beschloss, die Rentenberechnung für Teilerwerbstätige auf Verordnungsstufe per 1. Januar 2018 neu zu regeln. Hier die wichtigsten Änderungen in Kürze (vgl. hierzu auch Art. 27 IVV und Art. 27bis IVV):

  • Zwar wird der Invaliditätsgrad weiterhin für den Erwerbsbereich und den Haushaltsbereich separat errechnet und danach summiert. Neu wird bei der Berechnung im Erwerbsbereich aber nicht mehr auf eine Teilerwerbstätigkeit abgestützt, sondern eine Hochrechnung auf eine hypothetische Vollerwerbstätigkeit vorgenommen. Dies führt immer zu einem wesentlich höheren IV-Grad im Erwerbsbereich.
  • Teilrenten (Viertel-, halbe oder Dreiviertelrente) von Versicherten, welche basierend auf der „gemischten Berechnungsmethode“ zugesprochen wurden, werden von Amtes wegen revidiert.
  • Versicherte, deren Rentenbegehren aufgrund der „gemischten Methode“ abgelehnt wurden, müssen sich für eine Neubeurteilung ihres Anspruches erneut bei der Invalidenversicherung anmelden, wobei ein neuer Rentenanspruch frühestens sechs Monate nach der Neuanmeldung entstehen kann. Deshalb empfiehlt sich in diesen Fällen eine umgehende Neuanmeldung.

Haben Sie Fragen zur neuen Rentenberechnung in der Invalidenversicherung oder im Zusammenhang mit der Neuanmeldung?

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